Gesetze / Investitionszulagengesetz 1996
InvZulG 1996§ 3 Investitionszeiträume
Stand: 10.06.2019
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Die Nummern 3 bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in Betriebsstätten des Handels. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
Änderungsverlauf
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24.03.1998 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529)
BGBl. 1998 I S. 529
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